Abschnitt 4 TRG 360 - Behälter (1)
4.1 Werkstoffe
Für die zum Herstellen der Behälter verwendeten Werkstoffe gilt TRG 200.
4.1.1 Die Innenbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die für flüssige. tiefkalte Druckgase geeignet sind (2). Geeignete Werkstoffe sind z.B.:
Stähle für tiefe Temperaturen nach TRG 203.
Aluminium bzw. Aluminiumlegierungen nach TRG 204 (in Vorbereitung).
Kupfer bzw. Kupferlegierungen für tiefe Temperaturen.
4.1.2 Die Außenbehälter können aus Werkstoffen nach Nummer 4.1.1 oder aus Stählen nach TRG 201 hergestellt sein.
4.1.3 Zur Bestätigung der Güteeigenschaften der Werkstoffe nach Nummer 4.1.2 genügt eine Werksbescheinigung nach DIN 50049 Abschnitt 2.1 in Verbindung mit der Kennzeichnung der Werkstoffe.
4.2 Bemessung
4.2.1 Innen- und Außenbehälter sind unter Zugrundelegung der Beanspruchung nach Nummer 3.1 Ziffer 1 bzw. 2 und 4 zu bemessen. Hierfür gelten die TRG 221 bis 226.
4.2.2 Die Schweißnahtwertigkeit (Verschwächungsbeiwert) ist entsprechend TRG 221) Tafel 3 zu wählen.
4.3 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
4.3.1 Innenbehälter
4.3.1.1 Es gelten die TRG 240 bis 242.
4.3.1.2 Für Art und Umfang der Arbeitsprüfungen sowie der zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Festlegungen der AD-Merkblätter der Reihe HP. Die dort festgelegten Anforderungen müssen erfüllt sein.
4.3.1.3 Abweichend von TRG 241 sind Sickennähte an Rundnähten an Behältern mit Außendurchmessern über 420 mm zulässig.
4.3.2 Für Außenbehälter vakuumisolierter Druckgasbehälter gelten die TRG 240 und TRG 241 mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Außenbehälter werden einer Wärmebehandlung nicht unterzogen.
- 2.
Arbeitsprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen der Schweißnähte können entfallen. wenn ein Lecktest durchgeführt wird.