§ 26 - Geländer
(1) Geländer nach § 7 Abs. 1 dürfen nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
- 1.
Zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
- 2.
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
- 3.
beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
- 4.
bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
- 5.
bei Wasserfahrzeugen, die Bord an Bord liegen oder gekuppelt sind, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht
oder
- 6.
wenn zum Be- und Entladen oder Baubetrieb gehörende Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
(2) Sind Betriebszustände nach Absatz 1 nicht mehr vorhanden, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3) Abnehmbare Geländerstützen sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.