DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

Abschnitt 7.2 - 7.2 Krantransport

Der Transport von gefüllten Pfannen muss ungehindert erfolgen können, damit die Pfannen nicht anstoßen und der Inhalt nicht überschwappt. Schwere Verbrennungen durch Schmelze könnten die Folge sein. An den Füll- und Umfüllstellen muss genügend Bewegungsraum für Pfannen und Personal vorhanden sein. Der Bereich darf nicht durch Gegenstände und Materialien verstellt werden.

Folgende Regeln sind zwingend zu beachten:

  • Transportpfannen dürfen nicht bis zum Rand gefüllt werden.

  • Pfannen mit schmelzflüssigen Massen dürfen nicht über Arbeitsplätze hinweg befördert werden.

  • Pfannen mit schmelzflüssigen Massen haben Vorfahrt.