§ 1 - Geltungsbereich (1)
MUSTER-UVV
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- a.
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
- b.
Spielstätten,
- c.
Verkaufsstellen sowie
- d.
Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,
in denen Versicherte
Umgang mit Bargeld,
Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
Zugriff auf Wertsachen
haben.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.