Abschnitt 4 - Prüffristen
Allgemeines
Bei der Bereitstellung und Benutzung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Bei der Festlegung der Prüffristen kann sich der Unternehmer auch an den Beispielen aus Abschnitt 3.5.2 der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" TRBS 1201 sowie an den Empfehlungen zur Durchführungsanweisung zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) orientieren.
Die für die nachfolgenden Arbeitsbereiche festgelegten Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Richtwerte und gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen.*
Ob diese normalen Verhältnisse vorliegen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen, z.B.:
aggressive Umgebung, Feuchtigkeit (Abwasserbereich, Bäderbereich u.Ä.)
mechanische Beanspruchung (Baustellen, rauer Werkstattbetrieb u.Ä.).
Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Betriebsmittel geringeren Belastungen und geringer Nutzung ausgesetzt sind. Eine geringe Belastung oder Nutzung spiegelt sich z.B. in einer niedrigen Fehlerquote wider.
Soweit Betriebe im Einzelnen nicht aufgeführt sind, hat der Unternehmer die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung artverwandter Betriebe einzuordnen.
Die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entbindet den Unternehmer und Benutzer allerdings nicht von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass bei erkennbaren Mängeln an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln diese der Nutzung sofort entzogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elektrische Betriebsmittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen.
Weitere Prüffristen
Soweit in anderen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind Doppelprüfungen, die sich auf Grund dieser Information ergeben, nicht erforderlich.
6 Monate
Flüssigkeitsstrahler
Wassersauger (Saugschrubb-Geräte)
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Unterwassersauger
Zentrifugen
usw.
Betäubungszangen
Elektrisch betriebene Sägen
Elektrisch betriebene Messer
usw.
Aufschnittmaschinen
Kaffeeautomaten
Kochplatten
Toaster
Rührgeräte
Wärmewagen/Warmhaltegeräte
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Elektrische Handgeräte
usw.
Ausnahmen:
Sonstige Küchen 12 Monate
Elektrische Handgeräte
Handleuchten
Flutlichtscheinwerfer
Umfüllpumpen
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.
Staubsauger
Bohner- und Bürstengeräte
Teppichreinigungsgeräte
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.
Rotationsverdampfer
Bewegliche Anaylsegeräte
Heizgeräte
Messgeräte
Netzbetriebene Tischleuchten
Rührgeräte
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:
Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte usw.
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten:
Bügeleisen
Nähmaschinen
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:
Toaster
Handrührgeräte
Warmhalteplatten
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:
Lötkolben
Dekupiersägen
Handbohrmaschinen
Schwingschleifer
Standmaschinen für Holzbearbeitung
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:
Heizplatten
Elektrolysegeräte
Netzgeräte
Signalgeneratoren
Oszilloskope
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen:
Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten usw.
Bügeleisen
Mobile Bügelmaschinen
Nähmaschinen
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.
Hand- und Baustellenleuchten
Handbohrmaschinen
Winkelschleifer
Band- und Schwingschleifer
Handkreissägen
Stichsägen
Schweißgeräte
Lötkolben
Belüftungsgeräte
Flüssigkeitsstrahler
Mobile Tischkreissägen
Mobile Abrichthobelmaschinen
Späneabsaugungen
Mischmaschinen
Bohrhämmer
Heckenscheren
Häcksler
Rasenmäher
Verlängerung- und Geräteanschlussleitungen
usw.
24 Monate
Text- und Datenverarbeitungsgeräte
Diktiergeräte
Tageslichtprojektoren
Tischleuchten
Belegstempelmaschinen
Buchungsautomaten
Ventilatoren
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Mobile Kopiergeräte
usw.
Föne
Frisierstäbe
Infrarotleuchten
Rasiergeräte
Flaschenwärmer
Heizöfen
Elektrische Handgeräte
Tischleuchten
Stehleuchten
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Radios
usw.
Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende Regelung: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre.