Abschnitt 3.8 - 3.8 Pflichten des Erstellers
Ist der Seitenschutz, das Seitenschutzsystem oder die Randsicherung fertig montiert, muss der Unternehmer und die Unternehmerin die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden, dies kann auch die aufsichtführende Person nach Abschnitt 3.3 sein.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
Siehe BetrSichV § 14 Absatz 7