DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

Abschnitt 3.8 - 3.8 Pflichten des Erstellers

Ist der Seitenschutz, das Seitenschutzsystem oder die Randsicherung fertig montiert, muss der Unternehmer und die Unternehmerin die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden, dies kann auch die aufsichtführende Person nach Abschnitt 3.3 sein.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Siehe BetrSichV § 14 Absatz 7