DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst Informationen zur sicheren Handhabung

Abschnitt 4 - 4 Gefährdungen ermitteln

Zur Ermittlung der möglichen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Zytostatika ist es notwendig, sowohl Informationen über die (gefährlichen) Eigenschaften der jeweiligen Stoffe einzuholen (Kapitel 4.1) als auch die möglicherweise dabei auftretenden Expositionen einzuschätzen (Kapitel 4.2).

Grundsätzlich müssen bei der Ermittlung der Gefährdung die vier folgenden Aspekte berücksichtigt werden: akute Gefährdungen (akute Toxizität), chronische Gefährdungen (chronische Toxizität), Umweltgefährdungen und physikalisch-chemische Gefährdungen. Bei den meisten Zytostatika muss davon ausgegangen werden, dass sie eine akute oder chronische Toxizität besitzen. Weitere Erläuterungen finden Sie dazu in den Kapiteln 4.1.1 und 4.1.2. Eine Gefährdung durch physikalisch-chemische Vorgänge wie zum Beispiel Brände oder Explosionen kann ausgeschlossen werden, da Zytostatika und zytostatikahaltige Infusionen in Tablettenform beziehungsweise als wässrige Lösung eingesetzt werden und weder explosionsgefährlich noch entzündbar sind. Da die von Zytostatika möglicherweise ausgehenden Umweltgefährdungen im Rahmen des Individualschutzes keine Rolle spielen, wird hierauf nicht näher eingegangen.

Ob von einem Zytostatikum eine bestimmte Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht, ist in der Regel nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil Arzneimittel keiner gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungspflicht unterliegen. Einzelne Informationen bezüglich der Toxizität können aus Sicherheitsdatenblättern, Fachinformationen der Hersteller oder aus der Literatur entnommen werden.

Auch das gemäß § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschriebene Gefahrstoff-Verzeichnis kann eine mögliche Ausgangsbasis darstellen. Allerdings sollte dabei berücksichtigt werden, dass Stoffe, von denen keine oder nur eine geringe Gefährdung bei einer Tätigkeit ausgeht, darin nicht enthalten sein müssen.