Abschnitt 5 TRD 203 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)
Folgende Bescheinigungen nach DIN EN 10204 müssen vorliegen:
(1) Abnahmeprüfzeugnis A über die Prüfungen nach Abschnitt 3, mit Ausnahme der Abschnitte 3.8 und 3.9. Bei unlegierten Stählen bis zu einer Mindestzugfestigkeit von 440 N/mm2(2) und, soweit die Erleichterungen nach Abschnitt 3.4 bei der Werkstoffgruppe 2 in Anspruch genommen werden, genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B.
(2) Werkbescheinigung (3) über die Art der Wärmebehandlung.
(3) Abnahmeprüfzeugnis B über die Prüfungen nach den Abschnitten 3.8 und 3.9.
(4) Bescheinigung nach DIN 50049 für die verwendeten Erzeugnisformen entsprechend der jeweiligen TRD der Reihe 100.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Diese Bestätigung kann auf 470 N/mm2 heraufgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, daß durch das Spannungsarmglühen ein unzulässiges Absinken der Streckgrenze nicht zu erwarten ist
Diese Bestätigung kann auch im jeweils höheren Nachweis enthalten sein