DGUV Information 206-017 - Gut vorbereitet für den Ernstfall! Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen.
Abschnitt 6 - 6 Häufig gestellte Fragen
Entwickelt sich nach einem traumatischen Ereignis auf jeden Fall eine psychische Erkrankung?
Nein. Nicht jedes belastende Ereignis ist für jeden Menschen mit einer psychischen Erkrankung verbunden. Viele Menschen können ein belastendes Ereignis mit ihren Selbstheilungskräften bewältigen, diese sind jedoch von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Manchmal brauchen die Selbstheilungskräfte nur einen Anstoß, manchmal aber reichen sie nicht aus. Dann ist für diese Betroffenen eine Therapie notwendig.
Muss auf jeden Fall nach einem traumatischen Ereignis ohne körperlichen Schaden ein Durchgangsarzt aufgesucht werden?
Stimmen Sie sich zu dieser Frage mit Ihrer zuständigen Aufsichtsperson oder der Reha-Managerin bzw. dem Reha-Manager ab.
Ist es erlaubt, dass Betroffene am Unfallort gegenüber der Polizei keine Angaben zum Unfallhergang machen?
Ja. Der Polizei gegenüber sind Betroffene höchstens zu Angaben bezüglich Ihrer Person, Dienststelle, Anschrift verpflichtet. Weitere Informationen sollten sie erst zu einem späteren Zeitpunkt geben.
Darf die Polizei - ohne Verdachtsmomente - einen Alkoholtest durchführen?
Ja, das ist erlaubt. Dies dient auch der eigenen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Zeugen behaupten, der oder die Beteiligte habe eine "Fahne" gehabt, wird es schwer, das Gegenteil zu beweisen.
Dürfen Betroffene, die ihre Tätigkeit direkt nach einem Unfall nicht weiterführen können oder sollen, mit ihren eigenen Autos nach Hause fahren?
Davon sollte ihnen dringend abgeraten werden. Sie selbst können ihre eigene körperliche und seelische Verfassung kaum einschätzen. Der Betrieb sollte für diesen Fall vorab klären, wie eine Heimfahrt organisiert wird.
Darf eine Erstbetreuerin oder ein Erstbetreuer die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter mit dem privaten Pkw oder Dienstwagen in ein Krankenhaus bringen? Diese Vorgehensweise muss in jedem Fall im Unternehmen abgestimmt sein, d. h. die Erstbetreuer müssen grundsätzlich vom Unternehmen beauftragt sein (z. B. im Betreuungskonzept festgelegt).
Ist es egal, welche Therapeutin bzw. welcher Therapeut Beschäftigte nach einem traumatischen Ereignis behandelt?
Nein. Die Unfallversicherungsträger haben für diesen Fall ein strukturiertes und qualitätsgesichertes Verfahren entwickelt (siehe Abschnitt 4.2 Psychotherapeutenverfahren).
Wird eine entsprechende Therapie vom Unfallversicherungsträger bezahlt?
Grundsätzlich ja, bei einem Arbeitsunfall.
Darf die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen?
Nein, bei gesetzlich krankenversicherten Personen (auch bei durch den Unfallversicherungsträger versicherten Arbeitsunfällen);
Ja, bei privat versicherten Personen. Die Unfallversicherungsträger können Ausnahmen zulassen.
Darf die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt überprüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit zu Recht bescheinigt wurde?
Nein! Das ist ausschließlich Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.
Darf die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt betroffene Beschäftigte selbst behandeln?
Nein! Betriebsärzte dürfen lediglich im Rahmen der Notfallversorgung tätig werden. Die weitere Behandlung ist Vertragsärzten vorbehalten. Im Rahmen der betriebsärztlichen Tätigkeit ist jedoch eine Aufgabe, die Beschäftigten zu untersuchen und zu beraten, um einer Erkrankung oder Verschlimmerung oder einer Gefahr am Arbeitsplatz vorzubeugen. Auch bei der Wiedereingliederung sollte die betriebsärztliche Sicht hinzu gezogen werden. Betriebsärzte können hier als Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsträgern, Betroffenen und Betrieben agieren.