DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

§ 27 - Elektrische Betriebsmittel

(1) Ortsveränderliche elektrische Musikanlagen, Requisiten und Leuchten sowie deren Komponenten, die zur Handhabung durch Darsteller vorgesehen sind, dürfen nur unter Anwendung besonderer Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung betrieben werden.

(2) Bei Außenproduktionen ist vor dem Herstellen des Stromanschlusses dessen Fehlerfreiheit auf der Einspeiseseite festzustellen.

(3) Beleuchtungs-, Bild- und Filmwiedergabegeräte sowie sonstige wärmeabgebende Geräte dürfen nur so angeordnet und aufgestellt werden, daß sich die von ihnen ausgehende Licht und Wärmeenergie gefahrlos ausbreiten kann und Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen keine unzulässig hohen Temperaturen annehmen.