§ 30 - Aufenthalt im Bereich von Drähten
Versicherte dürfen sich beim Schleppen oder Schieben nur soweit erforderlich im Bereich der Schlepp- oder Kupplungsdrähte aufhalten.
Versicherte dürfen sich beim Schleppen oder Schieben nur soweit erforderlich im Bereich der Schlepp- oder Kupplungsdrähte aufhalten.