DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

§ 17 - Umgang mit Natriumhypochlorit

(1) Zur Vermeidung von Chlorgasbildung darf Natriumhypochlorit nicht mit Säure oder sauer reagierenden Chemikalien in Berührung kommen.

(2) Natriumhypochlorit darf mit Säure oder sauer reagierenden Chemikalien nur dann in demselben Raum gelagert bzw. aufgestellt werden, wenn entweder Natriumhypochlorit oder Säure bzw. sauer reagierende Chemikalien in bruchsicheren Gefäßen aufbewahrt sind.