Abschnitt 8.2 - 8.2 Begrenzung der Konzentration
Auf Vorbereitungsplätzen darf die rechnerische Durchschnittskonzentration brennbarer Stoffe in Luft 25 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) nicht überschreiten. Dieses Schutzziel muss durch die technische Lüftung (Abschnitt 4) erfüllt werden.
Die Einhaltung der Konzentrationsgrenze muss mit Hilfe der Berechnung der Durchschnittskonzentration nach Anhang B.1 nachgewiesen werden.