Abschnitt 2 TRbF 40 - Begriffe (1)
2.1 Tankstellen
(1) Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen nach Nummer 2.2 dienen, einschließlich der Lagerbehälter.
(2) Flugfeldbetankungsstellen sind in TRbF 30 geregelt.
(3) Eine Tankstelle umfasst räumlich
- 1.
die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen,
- 2.
die Domschächte unterirdischer Lagerbehälter,
- 3.
oberirdische Lagerbehälter,
- 4.
die Verkehrswege für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge einschließlich des Stauraumes,
- 5.
die Verkehrswege und Standplätze für die der Versorgung der Tankstelle dienenden Straßentankfahrzeuge und
- 6.
die Wirkbereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter.
2.2 Abgabeeinrichtungen
Die im folgenden genannten Abgabeeinrichtungen können durch einen Tankwart bedient oder in Selbstbedienung benutzt werden.
2.2.1 Zapfsäulen
Zapfsäulen sind mit dem Erdboden oder einem Tank verbundene Abgabeeinrichtungen, deren Bauteile von einem gemeinsamen Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu werden braucht.
2.2.2 Zapfsysteme
Zapfsysteme sind Abgabeeinrichtungen, deren Bauteile einzeln oder gruppenweise getrennt angeordnet sein können.
2.2.2.1 Fördereinheit
Die Fördereinheit besteht aus Pumpe, Antriebsmotor und Zusatzeinrichtungen. Diese können getrennt oder zusammen innerhalb oder außerhalb eines Tanks angeordnet werden. Die Fördereinheit führt den Kraftstoff einer oder mehreren Messeinheiten zu.
2.2.2.2 Messeinheit
Die Messeinheit misst die abgegebene Kraftstoffmenge und kann direkt mit einer Rechen- und Anzeigeeinheit gekoppelt sein oder die Messwerte an eine Rechen- und Anzeigeeinheit fernübertragen.
2.2.2.3 Recheneinheit
Die Recheneinheit erfasst die Werte der Messeinheit und wandelt sie in dezimale Volumen- und ggf. Preiswerte um.
2.2.2.4 Anzeigeeinheit
Die Anzeigeeinheit zeigt die Ergebnisse der Recheneinheit an.
2.2.2.5 Abgabeeinheit
Die Abgabeeinheit besteht aus dem Zapfventil mit Zapfschlauch oder -schläuchen und deren Auffangvorrichtung oder einer entsprechenden Einrichtung sowie einer Vorrichtung zur Inbetriebnahme und Steuerung des Zapfsystems.
2.2.3 Zapfgeräte
Zapfgeräte sind mit dem Erdboden oder dem Tank fest verbundene Einrichtungen, deren Förder- und Messeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sein können, das zur Kraftstoffentnahme und gegebenenfalls zum Füllen und Peilen des Tanks geöffnet werden muss.
2.2.4 Kleinzapfgeräte
Kleinzapfgeräte sind ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen mit Gefäßen, deren Rauminhalt 100 L nicht überschreitet, und mit Förder- und Messeinrichtungen, die mit dem Gefäß fest verbunden sind.
2.2.5 Zapfautomaten
Zapfautomaten sind Abgabeeinrichtungen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2, die nach Einschalten der Automatik durch Geldeinwurf oder durch Stellschlüssel oder durch eine entsprechende Einrichtung selbsttätig Kraftstoff abgeben und die dazu bestimmt sind, ohne Aufsicht betrieben zu werden.
2.3 Wirkbereich
(1) Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche.
(2) Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.
(3) Beispiele für den Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen sind in Bild 1 und 2 dargestellt.
2.4 Abfüllplatz
Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.
2.5 Gaspendeleinrichtungen, Gasrückführeinrichtungen
(1) Gaspendeleinrichtungen dienen der Rückführung der beim Entleeren von Tanks auf Fahrzeugen aus dem Tank verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Transporttank.
(2) Gasrückführeinrichtungen dienen der Rückführung der beim Betanken von Kraftfahrzeugen verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Tank.
2.6 Kraftstoffe
Kraftstoffe sind brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII, AIII oder B, die zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen dienen.
2.7 Altöl
Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen. Zu den Altölen im Sinne der VbF gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.
2.8 Behälter
(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter.
(2) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.
(3) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.
(4) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 3 genannten sind oberirdische Tanks.
(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 20 Anhang J wird verwiesen. Auf TRbF 60 wird verwiesen