DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst Informationen zur sicheren Handhabung

Abschnitt 6 - 6 Maßnahmen festlegen und durchführen

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen dient als Grundlage für den vierten und fünften Schritt der Gefährdungsbeurteilung: die Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Hier steht der Schutz der Beschäftigten im Vordergrund; durch bestimmte Maßnahmen sollen sie vor einer Exposition gegenüber Zytostatika geschützt werden. Die Maßnahmen können technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sein.

Die bei Tätigkeiten mit Zytostatika - beispielsweise in der Apotheke oder auf der Station - zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen sich am Ergebnis der ermittelten Gefahren für die jeweiligen Arbeitsbereiche orientieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgelegt werden, welche konkreten Maßnahmen an Ort und Stelle die zweckmäßigsten sind.

Personal, das Tätigkeiten mit Zytostatika in gesundheitsdienstlichen Einrichtungen ausführt, muss zunächst die berufsständischen Voraussetzungen (zum Beispiel ausreichende Qualifizierung, regelmäßige Schulungen) erfüllen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 7 GefStoffV fachkundig oder besonders unterwiesen sein. Des Weiteren müssen die im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz formulierten Beschäftigungsbeschränkungen beachtet werden:

  • Gemäߧ 11 des Mutterschutzgesetzes darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben oder anderen Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, welches für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Dies gilt insbesondere auch für Zytostatika, die folgende Eigenschaften haben:

    • reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,

    • keimzellmutagen nach Kategorie 1A oder 1B,

    • karzinogen nach Kategorie 1A oder 1B,

    • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach Kategorie 1 oder

    • akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3.

Zytostatika, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung (etwa aufgrund der Zusatzbemerkung "Z" nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900) führen können, zählen ebenfalls dazu.

Da bei den existierenden Arbeitsverfahren trotz aller Schutzmaßnahmen eine Exposition gegenüber Zytostatika mit den genannten Eigenschaften nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sollten schwangere Frauen nicht mit Tätigkeiten wie der Zubereitung, der Applikation und der Entsorgung von Zytostatika (zum Beispiel nicht mehr verwendbare Anbrüche von Lösungen zur Herstellung, Körperausscheidungen von Betroffenen) beauftragt werden.

Stillende Frauen dürfen ebenfalls keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Zytostatika in einem Maße ausgesetzt sind oder sein können, welches für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Diese liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Zytostatika ausgesetzt ist oder sein kann, die als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind. Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln hierzu werden von einem beratenden Ausschuss für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgestellt.

In der betrieblichen Praxis wird es jedoch kaum möglich sein, zwischen Zytostatika, die ein Beschäftigungsverbot für schwangere oder stillende Frauen nach sich ziehen, und anderen Zytostatika zu differenzieren.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind. Jugendliche dürfen nur dann Zytostatika ausgesetzt sein, wenn das Erlernen bestimmter Tätigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich und ein ausreichender Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Maßnahmen machen Arbeitsplätze, an denen Zytostatika zubereitet beziehungsweise appliziert werden, aus heutiger Sicht zu sicheren Arbeitsplätzen beim Umgang mit CMR-Stoffen. Damit die Beschäftigten dauerhaft und effektiv geschützt werden, muss die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen in regelmäßigen Abständen überprüft und unzureichende Maßnahmen verbessert oder durch andere, wirksamere Maßnahmen ersetzt werden (siehe Kapitel 7).