Abschnitt 1 TRG 730 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Erlaubnis nach § 26 DruckbehV zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen.
1.2 Für das Verfahren der Erlaubnis nach § 27 DruckbehV zu einer wesentlichen Änderung und zum Betrieb nach einer wesentlichen Änderung gilt diese Richtlinie entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)