DGUV Information 203-004 - Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Abschnitt 2.1 - 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Erhöhte elektrische Gefährdung

ist gegeben, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Von einer leitfähigen Umgebung kann ohne nähere Betrachtung ausgegangen werden, wenn diese z. B. aus Metall oder aus feuchtem Erdreich besteht.

Leitfähige Umgebung bedeutet: Widerstand < 50 kOhm, vgl. Definition "Nichtleitende Räume" aus VDE 0100-410, C1.5.