DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Sprengöllager

Gebäude zum Bereithalten von Sprengölen müssen hinsichtlich der Bauweise gemäß den Bestimmungen der 2. SprengV für die Lagergruppe 1.1 errichtet sein. Der Fußboden muss jedoch mit einem weichen, porenfreien und elektrostatisch ableitfähigen Belag versehen sowie eben und flüssigkeitsdicht ausgeführt sein.

Geeignete Fußbodenbeläge bestehen aus z. B. leitfähigen Spezialkunststoffen. Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".