Abschnitt 5 TRG 202 - Prüfbescheinigungen (1)
5.1 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.
5.2 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4 hervorgehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)