Abschnitt 5.2 - 5.2 Leitungen und Leitungsroller
Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.
Leitungsroller müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein,
mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein,
der Schutzart IPX4 (z. B. Spritzwasserschutz) entsprechen und
den erschwerten Einsatzbedingungen auf Baustellen genügen.
Steckvorrichtung für erschwerte Bedingungen
Spritzwasserschutz (IPX4)
Beim Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1.000 W Leistung ist der Leitungsroller nur im abgewickelten Zustand zu benutzen.
Leitungsroller müssen für den rauen Betrieb (Baustellen) geeignet sein und der Schutzart IP 44 entsprechen.
Siehe DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen". |
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