Vorherige Seite Nächste Seite § 11 VwVfG - BeteiligungsfähigkeitFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 11 VwVfG - BeteiligungsfähigkeitFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen,2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3.Behörden.