Abschnitt 6 TRD 103 - Kennzeichnung (1)
Die Gußstücke sind mindestens mit
Zeichen des Herstellers,
Werkstoffbezeichnung,
Schmelzennummer,
Zeichen des Sachverständigen
dauerhaft zu kennzeichnen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)