Abschnitt 4 - 4 Beteiligung an den Kosten für die Ausbildung betrieblicher psychologischer Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer durch die Unfallversicherungsträger (UVT)
Die Unfallversicherungsträger können sich an den Kosten für die Ausbildung der betrieblichen psychologischen Erstbetreuerinnen und -betreuer beteiligen. Die Entscheidung über eine Beteiligung und über die Art und Höhe der Beteiligung liegt im Ermessen des einzelnen Unfallversicherungsträgers.
Beteiligt sich ein UVT an den Kosten, sollte vom Unternehmen die Erfüllung folgender Kriterien eingefordert werden:
Berücksichtigung traumatischer Ereignisse bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Traumatische Ereignisse müssen in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen einbezogen werden. Ergeben sich aus der Beurteilung mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten, müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden.
Beratung durch den zuständigen UVT
Das Unternehmen hat sich bei der Bewertung der Risiken, der Suche nach geeigneten Maßnahmen und bei der Erarbeitung des betriebsspezifischen Betreuungskonzeptes durch den Unfallversicherungsträger beraten lassen.
Betriebliches Betreuungskonzept
Das Unternehmen hat ein betriebsspezifisches Betreuungskonzept entwickelt (siehe dazu Abschnitt 3.4).
Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in der Ausbildung der Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer
Die Qualitätsstandards bei den Ausbildungsinhalten, den Dozenten und den organisatorischen Rahmenbedingungen werden eingehalten (siehe dazu Abschnitte 3.3 und 3.5)