Abschnitt 6.5 - 6.5 Unterweisungen der Beschäftigten
In angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, muss eine ausreichende Anzahl von fachlich geeigneten Beschäftigten zum Löschen von Bränden in Lagerbehältern oder Abscheidern von Absauganlagen sowie zur Funktion der Feuerlöscheinrichtung unterwiesen werden. Wichtige Unterweisungspunkte sind:
Im Brandfall muss
die weitere Zufuhr von Material und
das Abreinigen des Filters verhindert und
in Anlagen, bei denen das Abreinigen mit dem Stillsetzen der Ventilatoren gekoppelt ist, der Hauptschalter für die gesamte Absauganlage betätigt werden.
Die Beschäftigten sind auch zu den Explosionsgefahren an der Anlage zu unterweisen zu:
der Bedeutung der Kennzeichnungen
dem Verhalten im Brandfall
dem Verbot von Feuerarbeiten
dem Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
Aufenthalts- und Zugangsverboten