§ 35 - Fahrzeugführer
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,
- 1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
die körperlich und geistig geeignet sind,
- 3.
die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
und
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von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.
(2) Von Absatz 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und
- 1.
die Aufsicht durch einen vom Unternehmer bestimmten Aufsichtführenden gewährleistet ist,
oder
- 2.
für jugendliche Versicherte für das zu führende Fahrzeug eine amtliche Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann.