DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

§ 5 - Sicherungen an Führungen

(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, dass sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.

(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, dass Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.