§ 28 - Reaktionsverzüge und Pfannendurchbrüche
Der Unternehmer hat Maßnahmen festzulegen, die bei Gefahr
durch Reaktionsverzüge
und
von Pfannendurchbrüchen
zu treffen sind.
Der Unternehmer hat Maßnahmen festzulegen, die bei Gefahr
durch Reaktionsverzüge
und
von Pfannendurchbrüchen
zu treffen sind.