DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst Informationen zur sicheren Handhabung

Abschnitt 7.3 - 7.3 Dokumentation

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 GefStoffV schriftlich erfolgen und vor der Aufnahme der Tätigkeit mit Zytostatika abgeschlossen sein. Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" konkretisiert die in der Gefahrstoffverordnung allgemein formulierten Anforderungen. Bezogen auf Arbeitsplätze, an denen mit Zytostatika umgegangen wird, müssen demnach folgende Angaben dokumentiert werden:

  • Zeitpunkt und Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben,

  • Arbeitsbereich (zum Beispiel Herstellungsbereich, onkologische Station) und Tätigkeiten mit Zytostatika (wie Zubereitung, Applikation),

  • Am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen,

  • Häufigkeit der Tätigkeiten und Dauer der Exposition,

  • Zur Beseitigung beziehungsweise Verringerung der Exposition erforderliche Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung der technischen Maßnahmen (zum Beispiel Prüfprotokoll der Sicherheitswerkbank),

  • Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass die in der TRGS 525 und dieser DGUV Information beschriebenen Maßnahmen umgesetzt worden sind.

Für die Dokumentation können auch vorhandene Unterlagen, wie das Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen oder andere Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel Prozessbeschreibungen im Rahmen des Qualitätsmanagements, aus denen die genannten Informationen hervorgehen), genutzt werden.

Da es sich beim Umgang mit Zytostatika in den meisten Fällen um Tätigkeiten mit CMR-Stoffen handelt, muss die Dokumentation langfristig aufbewahrt werden.

Bei einer Betriebsbegehung durch den Unfallversicherungsträger oder staatliche Stellen sind die folgenden Punkte von Bedeutung:
  • Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung einschließlich ihrer Dokumentation und die der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen.

  • Die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten.

  • Die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen.

  • Die Menge der hergestellten oder verwendeten CMR-Stoffe.

  • Die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung.

  • Die Art und das Ausmaß der Exposition.

  • Durchgeführte Substitutionen.