§ 1 BGV D37 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe - im folgenden Pulver genannt - hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
- 1.
Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver,
- 2.
Aufbewahren von Pulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.