Abschnitt 2.1 - 2.1 Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)
Die auftragsverantwortliche Person ist Beschäftigte des Auftraggebers. Sie ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. die verantwortliche Person der Fremdfirma.
In kleineren Unternehmen wird die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen.