Technische Regeln für Gefahrstoffe
Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (TRGS 523)
Ausgabe März 1996 (BArbBl. 3/1996 S. 79)
Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. Oktober 2003 (BArbBl. 11/2003 S. 77) (2)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche dargestellt.
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Anzeigepflicht | 3 |
Personelle Ausstattung | 4 |
Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis | 5 |
Organisatorische Maßnahmen | 6 |
Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen | 7 |
Hygienische Schutzmaßnahmen | 8 |
Persönliche Schutzausrüstung | 9 |
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen | 10 |
Aufbewahrung und Lagerung | 11 |
Betriebsanweisung und Unterweisung | 12 |
Beschäftigungsbeschränkungen | 13 |
Erste Hilfe | 14 |
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen | 15 |
Dokumentation | 16 |
Anerkennungskriterien | Anhang I |
Anhang II |
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."