Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
(DGUV Regel 112-201)
Regel
(Bisher BGR 201)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2020
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Änderungen zur letzten Version
Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Version dieser Regel aus dem Jahr 2015 vorgenommen:
Die Auswirkungen der 2016 in Kraft gesetzten EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen auf PSA gegen Ertrinken wurden integriert. PSA gegen Ertrinken gehören nach dieser aktuell geltenden Verordnung der Kategorie 3 (Schutz gegen tödliche Gesundheitsrisiken) an, zuvor waren diese PSA der Kategorie 2 zugeordnet.
Der Anhang zu PSA im Offshore-Bereich wurde entfernt. Stattdessen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen, in der das Thema hinreichend behandelt wird.
Die Rechts- und Normenbezüge wurden aktualisiert und ergänzt.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit | 3 |
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen | 3.1 |
Allgemein | 3.1.1 |
Gefährdungsermittlung | 3.1.2 |
Bewertung des Risikos | 3.1.3 |
Beschaffung | 3.2 |
Bereitstellung | 3.3 |
Allgemeine Vorgaben | 3.3.1 |
Kombinationen mit anderen PSA | 3.3.2 |
Handausgelöste Rettungswesten | 3.3.3 |
Kennzeichnung | 3.4 |
CE-Kennzeichnung | 3.4.1 |
Weitere Kennzeichnung | 3.4.2 |
Druckgasbehälter | 3.4.3 |
Benutzung | 3.5 |
Bestimmungsgemäße Benutzung | 3.5.1 |
Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume | 3.5.2 |
Betriebsanweisung | 3.5.3 |
Benutzerinformation | 3.5.4 |
Unterweisung und Übungen | 3.5.5 |
Aufbewahrung und Lagerung | 3.5.6 |
Überwachung | 3.5.7 |
Prüfung und Instandhaltung | 3.6 |
Prüfungen | 3.6.1 |
Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen | 3.6.2 |
Wartung | 3.6.3 |
Reinigung | 3.6.4 |
Leistungskriterien gemäß DIN EN ISO 12402 | Anhang 1 |
Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 2 |
Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 3 |
Literaturverzeichnis | Anhang 4 |
1. Gesetze, Verordnungen | |
2. DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | |
3. Normen |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
In dieser DGUV Regel sind die Bestimmungen der europäischen Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.