Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
bei Bauarbeiten
(DGUV Information 201-004)
Information
(bisher BGI 581)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe August 2020
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Allgemeines | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Hinweise zur Beschaffung der Anlage | 3 |
Betrieb | 4 |
Gemeinsame Bestimmungen | 4.1 |
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Filteranlagen | 4.2 |
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Atem-Druck-luft-Anlagen | 4.3 |
Prüfung | 5 |
Wiederkehrende Prüfungen | 5.1 |
Inaugenscheinnahme vor Verwendung | 5.2 |
Anhang A | |
Allgemeine Hinweise | A 1 |
Besondere Hinweise zu Filteranlagen | A 2 |
Besondere Hinweise zu Atem-Druckluft- Anlagen | A 3 |
Betriebsanleitung | A 4 |
Anhang B | |
Anhang C | |
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln | C 1 |
DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | C 2 |
Normen | C 3 |
Vorbemerkung
Beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen 1 mit Fahrerkabine bei Bauarbeiten, bei denen Gefahrstoffe oder Biostoffe freigesetzt werden können, zum Beispiel bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, beim Abbruch kontaminierter Bausubstanz oder bei der mikrobiologischen Bodensanierung, sind umfangreiche Kenntnisse zur Gefährdung und gefahrenspezifische technische Maßnahmen erforderlich.
Zu diesen Maßnahmen gehört auch die ausreichende Versorgung des Maschinenführers oder der Maschinenführerin mit Atemluft in genügender Qualität. Die spezielle Anlagentechnik wird ständig weiterentwickelt. Diese DGUV Information beschreibt den derzeitigen Kenntnisstand.
Sie enthält Empfehlungen, wie die gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes erfüllt werden können. Die Empfehlungen in dieser DGUV Information sind nicht rechtsverbindlich und schließen alternative Schutzmaßnahmen nicht aus.
Prüfberichte werden ausschließlich von Prüflaboratorien anerkannt, die nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 akkreditiert sind.
entspricht dem Begriff "mobile selbstfahrende Arbeitsmittel" aus der Betriebssicherheitsverordnung