Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen
- Besondere szenische Darstellungen
(DGUV Information 215-315)
Information
(bisher BGI 810-5)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Februar 2015
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich, | 1 |
Organisation und Verantwortung | 2 |
Leitung und Aufsicht für besondere szenische Darstellungen | 2.1 |
Verantwortungsbereiche | 2.2 |
Besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen- und Studiofachkraft | 2.2.1 |
Besondere szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen- und Studiofachkraft | 2.2.2 |
Eigenverantwortliche besondere szenische Darstellung | 2.2.3 |
Versicherungsschutz | 2.3 |
Gefährdungsbeurteilung | 2.4 |
Auswahl von geeigneten Personen | 2.5 |
Darsteller und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) | 2.5.1 |
Darsteller und Darstellerinnen mit Fachkenntnissen (Amateure) | 2.5.2 |
Professionelle Aktionsdarsteller und Aktionsdarstellerinnen | 2.5.3 |
Kinder und Jugendliche | 2.5.4 |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) | 2.6 |
Unterweisung | 2.7 |
Notfallorganisation | 2.8 |
Arbeitsmittel bereitstellen und prüfen | 2.9 |
Besondere szenische Darstellungen | 3 |
Grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung von besonderen szenischen Darstellungen | 3.1 |
Proben | 3.1.1 |
Training und Verletzungsprophylaxe | 3.1.2 |
Darstellungen mit Absturzgefahr | 3.1.3 |
Gespielte Tätlichkeiten und Darstellungen mit Zerbrechen von Materialien | 3.1.4 |
Artistik und Akrobatik | 3.2 |
Sensationsdarstellung | 3.3 |
Besondere szenische Darstellungen mit sportlichen Elementen | 3.4 |
Szenische Darstellung einer sportlichen Aktion | 3.4.1 |
Präsentation von Breitensport | 3.4.2 |
Präsentation von Extremsport | 3.4.3 |
Stunt | 3.5 |
Tiere | 3.6 |
Pferde | 3.6.1 |
Bühnenwaffen | 3.7 |
Umgang mit Hieb- und Stichwaffen | 3.7.1 |
Umgang mit Feuerwaffen | 3.7.2 |
Anhang | |
Vorgehensweise bei der individuellen Gefährdungsbeurteilung | A. 1 |
Dokumentationsschema für die individuelle Gefährdungsbeurteilung | A. 2 |
Einsatz von Tieren bei szenischer Darstellung | A. 3 |
Checkliste zur Auswahl von Stuntleuten | A. 4 |
Begriffe | A. 5 |
Informationen zum Waffenrecht | A. 6 |
Literaturverzeichnis |
Vorbemerkung
Unterhaltung ist eine kulturelle Leistung, die über die Jahrhunderte hinweg immer neue Ausprägungen hervorbrachte. Dabei ist Unterhaltung unabhängig vom Genre, als Kunst anzusehen.
In Teilbereichen der Unterhaltung stehen die spannenden, aufregenden, bis atemberaubenden Aspekte im Vordergrund. Beispiele dafür sind gespielte Tätlichkeiten in Theaterinszenierungen, artistische Vorführungen oder Sensationsdarstellungen in Fernsehshows, aber auch Stunts bei Filmproduktionen. Das Ziel der Aufführung ist, ein besonderes und nachhaltiges Erlebnis zu bieten. Neben den tradierten Darbietungsformen ist daher auch eine Entwicklung zu immer neuen sensationellen Handlungen und aggressiven Schockeffekten festzustellen. Die Umsetzung dieser Handlungen genießt den grundgesetzlich verankerten Schutz der künstlerischen Freiheit und schließt die so genannten gefährlichen szenischen Darstellungen ein. Das Recht auf künstlerische Freiheit stößt jedoch an Grenzen, wenn andere schutzwürdige Rechte verletzt werden. Das gilt besonders für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, gleichermaßen für Akteure, weitere Beteiligte und Publikum.
Aufgrund der Merkmale der "besonderen szenischen Darstellung" kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) nicht immer eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung. Daher bekommt die Beachtung und Umsetzung der Schutzzielformulierungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" besondere Bedeutung. Deshalb kann im Einzelfall einer "besonderen szenischen Darstellung" von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen werden. Eine Orientierung an der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist aber immer sinnvoll, sobald der szenische Betrieb dies zulässt.
Aufgabe dieser Schrift ist es, das erforderliche sicherheitstechnische Niveau zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Realisierung besonderer szenischer Darstellungen zu beschreiben. Sie unterstützt bei der Risikoermittlung und -bewertung und beschreibt die in der Branche speziell für besondere szenische Darstellungen etablierten Lösungen.
Die hier nun vorliegende Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV wurde unter der Federführung des Sachgebietes "Bühnen und Studios" des Fachbereiches "Verwaltung" in einer Gemeinschaftsarbeit von
Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF.medienakadamie, ARTE, Bavaria, BR, DeutschlandRadio, DW, HR, IRT, MDR, NDR, RBB, ORF, RB, RBT, RTL, SF, SR, SRG, SSR, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF
BvS - Bundesverband deutscher Stuntleute e. V.
Deutscher Bühnenverein - Bundesverband der Theater und Orchester
DTHG - Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V.
Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik
VPLT - Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e. V.
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