Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
(DGUV Grundsatz 308-009)
Grundsatz
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift Ausgabe: Mai 2022
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Änderungen zur letzten Ausgabe Februar 2016:
Vorbemerkungen teleskopstapler-spezifisch gestaltet (Vorbemerkungen)
Qualifizierung gemäß Stufe 2a (Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen): "Anschlagen von Lasten" mehr in den Fokus gerückt (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2)
Qualifizierung gemäß Stufe 2b (Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne): Verbot der Verwendung von "nicht integrierten" Arbeitsbühnen eingearbeitet (Abschnitt 3.3.2)
Kompatibilität bzw. Nicht-Kompatibilität zwischen den DGUV Grundsätzen 308-009, 308-008 und 309-003 eingearbeitet (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2)
Anforderungen an die technische Ausstattung übersichtlicher dargestellt (Abschnitt 6.4)
Lehrinhalte besser gegliedert - an den Inhalten der zukünftigen DGUV Information 208-059 "Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern" orientiert (Abschnitte 7.1.1, 7.2.1 und 7.3.1, die Schrift befindet sich momentan in Erarbeitung)
Literaturverzeichnis angepasst (Abschnitt 9)
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkungen | |
Anwendungsbereich | 1 |
Rechtsgrundlagen | 2 |
Betrieblicher Einsatz | 2.1 |
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr | 2.2 |
Gliederung und Umfang der Qualifizierung | 3 |
Qualifizierungsstufen | 3.1 |
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1 | 3.2 |
Zusatzqualifizierung | 3.3 |
Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a | 3.3.1 |
Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b | 3.3.2 |
Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3 | 3.4 |
Gerätebezogener Teil | 3.4.1 |
Verhaltensbezogener Teil | 3.4.2 |
Dauer der Qualifizierung | 3.5 |
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1 | 3.5.1 |
Zusatzqualifizierung - Stufe 2a | 3.5.2 |
Zusatzqualifizierung - Stufe 2b | 3.5.3 |
Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3 | 3.5.4 |
Beauftragung | 4 |
Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder | 5 |
Ausbildungsstätte | 6 |
Allgemein | 6.1 |
Räumlichkeiten | 6.2 |
Anzahl der Teilnehmenden | 6.3 |
Technische Ausstattung | 6.4 |
Lehrinhalte | 7 |
Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1 | 7.1 |
Theoretische Qualifizierung | 7.1.1 |
Praktische Qualifizierung | 7.1.2 |
Zusatzqualifizierung - Stufe 2a | 7.2 |
Theoretische Qualifizierung | 7.2.1 |
Praktische Qualifizierung | 7.2.2 |
Zusatzqualifizierung - Stufe 2b | 7.3 |
Theoretische Qualifizierung | 7.3.1 |
Praktische Qualifizierung | 7.3.2 |
Abschlussprüfung | 8 |
Theoretische Prüfung | 8.1 |
Praktische Prüfung | 8.2 |
Literaturverzeichnis | 9 |
Vorbemerkungen
Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.
Teleskopstapler erfreuen sich in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen sowie in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der Industrie, im kommunalen Bereich (z. B. auf Bauhöfen), im Gartenbau, im Schrotthandel und in Häfen immer größerer Beliebtheit. Sie können durch die Kopplung mit diversen Anbaugeräten eine Vielzahl unterschiedlicher Rüstzustände einnehmen. So übernimmt die Grundmaschine - bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Ausleger - in Kombination mit Gabelzinken, einer Arbeitsbühne, einer Anbauwinde oder einer Schaufel mit wenigen Handgriffen die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Mobilkrans oder eines Laders. Der klare Vorteil: Statt eines großen Fuhrparks spezieller Maschinen genügt eine Grundmaschine.
Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass mit den vielfältigen Rüstzuständen und den jeweiligen Besonderheiten des vorhandenen Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential einhergeht. Ein sicheres Betreiben von Teleskopstaplern erfordert daher neben Fachwissen und fachspezifischem Können auch die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Der vorliegende DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen.