TRD 202 - TR Dampfkessel 202

Abschnitt 2 TRD 202 - Grundsätze für die Prüfung (1)

Grundsätzlich werden die Fertigteile im endgültigen Zustand, d.h. nach der letztes Wärmebehandlung, geprüft (Abweichungen von diesem Grundsatz siehe Nummer 3.4). Besteht die letzte Wärmebehandlung ausschließlich aus einem Spannungsarmglühen und ist hierbei keine wesentliche Änderung der Werkstoffeigenschaften zu erwarten, dürfen die Probestücke vorher entnommen und gleichartig geglüht werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)