§ 21 - Anstrich
Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
- 1.
Müllsammelfahrzeuge,
- 2.
Kehrfahrzeuge,
- 3.
Saugfahrzeuge,
- 4.
Hochdruckspülfahrzeuge,
- 5.
fahrbare Hubarbeitsbühnen,
- 6.
Feuerwehrfahrzeuge.
Mit einem auffälligen Anstrich müssen versehen sein:
Müllsammelfahrzeuge,
Kehrfahrzeuge,
Saugfahrzeuge,
Hochdruckspülfahrzeuge,
fahrbare Hubarbeitsbühnen,
Feuerwehrfahrzeuge.