Abschnitt 3.1 - 3.1 Gefährdungsbeurteilung
Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) über die geplanten Tätigkeiten und die dabei zu erwartenden Gefährdungen durch biologische Arbeitstoffe. Die vorliegende Handlungsanleitung stellt eine solche Informationsgrundlage dar.