§ 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.