§ 43 - Rettungswesten
(1) Der Unternehmer hat Rettungswesten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand von einem Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
(2) Die Versicherten haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten von deren Einsatzbereitschaft zu überzeugen.