Abschnitt 4.2 - 4.2 Arbeitsplätze
Absturzgefahren bestehen insbesondere
am Außenrand der Bühnen,
an den Verlegekanten ins Gebäudeinnere und
an Öffnungen.
4.2.1 Absturzsicherungen an den Außenrändern
Vor Montage der Roste müssen die bauseits bleibenden Geländer an den Bühnenaußenrändern bereits angebracht sein.
Als weitere Schutzmaßnahmen eignen sich für die Rostmontage
temporärer Seitenschutz (Abb. 4-3),
Randsicherungen (Abb. 4-4 und 4-5),
Fanggerüste (Abb. 4-6 und 4-7) und
Absperrungen (Abb. 4-8).
Temporären Seitenschutz bieten einschlägige Hersteller an. Dieser ist von einem gegen Absturz gesicherten Arbeitsplatz, z. B. mit einer fahrbaren Hubarbeitsbühne, zu montieren.
Der Abstand der Randsicherungspfosten darf max. 10,0 m betragen. Öffnungen dürfen nicht größer als 0,3 m sein.
Randsicherungen bestehen aus am Gebäude befestigten Konstruktionen, in die Schutznetze eingehängt werden (Abb. 4-4 und 4-5). Die Montage der Randsicherungen sollten nur Fachfirmen ausführen.
Fanggerüste sind in der DIN 4420-1:2004-03 Teil 1 "Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" geregelt. Es ist darauf zu achten, dass der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche 2,0 m nicht übersteigen darf. Die Breite w der Fanglage muss bei Einsatz eines Seitenschutzes mindestens 0,9 m betragen. Bei Verwendung von Schutzwänden kann die Breite b auf 0,7 m reduziert werden (Abb. 4-6 und 4-7).
Absperrungen durch Seile, Ketten usw. müssen mindestens einen Abstand von 2,0 m zur Absturzkante haben (Abb. 4-8). Auf Absturzsicherung an der Bühnenkante kann dann verzichtet werden. Im deutlich gekennzeichneten Absturzbereich dürfen sich keine Personen ungesichert aufhalten. Die Verwendung von Flatterband (Trassierband) ist als Absperrung nicht zulässig, weil es durch die geringe mechanische Festigkeit leicht zerreißt.
4.2.2 Maßnahmen gegen Absturz ins Gebäudeinnere
Roste sind grundsätzlich sofort nach dem Verlegen an der Unterkonstruktion zu befestigen, damit sie bei Belastung, z. B. beim Begehen während der Montage, nicht vom Auflager abrutschen. Dazu gehört auch das Umbiegen der Blechlappen bei Sicherheitsbefestigungen (siehe DGUV Information 208-007, Abb. 14d und 14e). Ist eine sofortige Befestigung nicht möglich, sind diese Flächen abzusperren.
Einsatz von Auffangnetzen
Bei der Montage von Rosten haben sich Auffangnetze als Schutzmaßnahme bewährt. Sie verhindern zwar nicht den Sturz, fangen aber Personen sicher auf, sodass schwerere Verletzungen vermieden werden (Abb. 4-9).
Schutznetze des Typs S, großflächig verspannt, stellen eine wirksame Auffangeinrichtung gegen Absturz an der Verlegekante dar (Abb. 4-11). Unter Öffnungen verspannt dienen sie auch dort als Absturzsicherung.
Beim Einsatz von Schutznetzen ist u. a. Folgendes zu beachten:
Einhaltung der Vorgaben des Schutznetzherstellers
ausreichende Tragfähigkeit der Bauwerkskonstruktion (sichere Aufnahme der Kräfte in Folge eines Sturzes in das Netz)
Beachtung einer möglichst geringen Fallhöhe in das Netz
Vermeidung eines Kontaktes zum Boden bzw. zu Anlagenteilen beim Sturz in das Netz (Abb. 4-10)
Vermeidung der Gefährdung von Personen unterhalb des Schutznetzes (z. B. im Verkehrsbereich)
Gewährleistung eines möglichst geringen Netzdurchhangs durch straffes Verspannen
Berücksichtigung ausreichender Fangbreiten (Überstand des Netzes über die Absturzkante)
Ein Berechnungsbeispiel zum Aufhängen der Schutznetze unter Berücksichtigung des erforderlichen Freiraumes ist im Anhang 6 aufgeführt. Dieses zeigt, dass auch bei geringen Bühnenhöhen Schutznetze als Absturzsicherungen verwendet werden können.
I | = | Spannweite des Schutznetzes |
---|---|---|
h | = | lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des Schutznetzes |
H | = | lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetz |
f0 | = | Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzes |
fmax | = | größte Verformung des Schutznetzes |
fges | = | gesamter Freiraum unter dem Netz |
S | = | Freiraum für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten |
Montage von Auffangnetzen
Die Netzmontage sollte durch eine fachkundige Firma mit dafür besonders qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Diese benötigt vom Rostverleger Angaben, wo die Roste aufliegen und wo keine Netzbefestigung angebracht werden darf.
Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante beträgt maximal 0,3 m. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf 2,5 m nicht überschreiten.
Die Netzverlegerin oder der Netzverleger überprüft die Schutznetze vor jedem Einsatz auf den ordnungsgemäßen Zustand. Die regelmäßige Prüfung erfolgt jährlich durch den Hersteller der Netze (Abb. 4-12). Der Nachweis der Prüfung ist am Netz angebracht (Abb. 4-13).
Auch die Rostverlegerinnen und Rostverleger haben auf den ordnungsgemäßen Zustand der Schutznetze zu achten. Werden Mängel am Netz oder Zubehör festgestellt, wie
Beschädigung der Maschen (Abb. 4-14),
Beschädigung eines Randseiles,
Garnrisse oder bleibende Verformungen, z. B. an Einhängehaken,
muss eine befähigte Person, z. B. der Netzverleger, über den weiteren Einsatz entscheiden. Dies trifft ebenfalls zu, wenn Schutznetze durch Auffangen von Personen oder Herabfallen von Gegenständen beansprucht wurden.
Schutzmaßnahmen bei Bodenöffnungen
Bei der Planung der Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass auch nach Beendigung der Verlegung der Roste die Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz für nachfolgende Gewerke wirksam bleiben.
Öffnungen sind grundsätzlich unverschiebbar und ausreichend tragfähig abzudecken (Abb. 4-15) oder durch Umwehrungen zu sichern.
4.2.3 Einsatz von PSA gegen Absturz (Anseilschutz)
Der Einsatz von Anseilschutz als persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz stellt im Regelfall für die Montage von Rosten eine ungeeignete Schutzmaßnahme dar.
PSA gegen Absturz behindert in vielen Fällen die Beschäftigten beim Verlegen.
Der Einsatz von PSA gegen Absturz ist z. B. gerechtfertigt, wenn der Freiraum unterhalb der Bühne keinen Netzeinsatz zulässt oder wenn die Montage nur kurze Zeit in Anspruch nimmt und nur wenige Teile zu montieren bzw. demontieren sind.
Anforderungen über den Einsatz von PSA gegen Absturz siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".
Achtung: Für den Fall des Sturzes in ein Auffangsystem ist durch geeignete Maßnahmen innerhalb weniger Minuten eine Rettung zu gewährleisten.
Weiter sind folgende Gesichtspunkte u. a. zu beachten:
Anschlagpunkt möglichst senkrecht über der Benutzerin/dem Benutzer von PSA gegen Absturz
Tragfähigkeit des Anschlagpunktes beträgt min. 7,5 kN
Verwendung von Höhensicherungsgeräten statt verstellbarer Seilkürzer (Abb. 4-16)
An und über Wasser oder anderen Stoffen, in die man versinken kann, sind Systeme mit Höhensicherungsgeräten nicht erlaubt.
Unterweisung mit Übungen der Benutzer
Durchführung regelmäßiger Prüfungen gemäß Betriebsanleitung
4.2.4 Einsatz von fahrbaren Arbeitsbühnen
In seltenen Fällen und nur für Rostmontagen in geringer Höhe und geringen Umfangs kommen fahrbare Arbeitsbühnen (auch Rollgerüst oder Schnellbaugerüst genannt) zum Einsatz (Abb. 4-17). Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Beim Aufbau:
Aufbau- und Verwendungsanleitung (Herstellerangabe) beachten
Bodenbeschaffenheit und Untergrund prüfen
Aufbauhöhe max. 8,0 m im Freien (bzw. nach Herstellerangabe)
wenn erforderlich, Verbreiterungen und Ballastierungsgewichte entsprechend der Aufbauhöhe und Angaben des Herstellers einsetzen
Bauteile gegen unbeabsichtigtes Ausheben sichern
Bei der Benutzung:
nur innen liegende Aufstiege benutzen
nicht gleichzeitig auf mehreren Ebenen arbeiten
keine Hebezeuge (z. B. Winden) anbringen (Überlastung)
Fahrrollen feststellen
niemals die Bühne mit Personen verfahren
4.2.5 Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen (FHAB)
Fahrbare Hubarbeitsbühnen werden bei der Montage von Rosten nur selten eingesetzt. Sie eignen sich besonders für Arbeiten in großen Höhen mit häufig wechselnden Einsatzorten. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist mit Gefährdungen verbunden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß benutzt werden.
Daher sind mindestens folgende Punkte zu beachten:
nur qualifiziertes, unterwiesenes und schriftlich beauftragtes Bedienpersonal einsetzen (siehe Anhang 5)
tragfähigen Boden gewährleisten (z. B. Überdecken von Bodenöffnungen, Verwenden von Unterlegtellern unter den Abstützungen)
nicht aus dem Arbeitskorb auf Konstruktions- oder Gebäudeteile übersteigen
nicht auf den Seitenschutz steigen, um eine größere Reichhöhe zu erlangen
mögliche Gefährdungen durch oder für andere Gewerke ausschließen
zulässige Gesamtbelastung nicht überschreiten, z. B. durch Mitführen von Rosten (Arbeitsdiagramm der FHAB beachten, s. Abb. 4-18)
Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind in erster Linie ein Personentransportmittel und kein Kranersatz!
Weitere Ausführungen zu fahrbaren Hubarbeitsbühnen siehe DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" und DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen".
4.2.6 Maßnahmen gegen Ertrinken/Versinken
Werden Roste über oder an Stoffen montiert, in denen die Gefahr des Ertrinkens, Erstickens oder Versinkens besteht, z. B. Flüssigkeiten, Schlämme oder Schüttgüter, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz unabhängig von der Absturzhöhe vorzusehen.
Können keine Schutzmaßnahmen gegen Absturz ergriffen werden, sind bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser zum Schutz gegen Ertrinken folgende PSA und Rettungsmittel bereitzuhalten und zu benutzen:
PSA gegen Ertrinken (z. B. Rettungswesten)
Rettungsringe und Beiboote (DIN EN 1914:2016-12)
Bei Verwendung von PSA gegen Absturz ist darauf zu achten, dass Systeme, bestehend aus Auffanggurt und Höhensicherungsgerät, für Arbeiten über Stoffen, in die man versinken kann, ungeeignet sind. Höhensicherungsgeräte funktionieren nur bei bestimmten Auszugsgeschwindigkeiten, die beim Versinken in Stoffen nicht erreicht werden.