Abschnitt 7.2 - 7.2 Boden und Wasser
Bei Tätigkeiten mit Boden bzw. Grundwasser sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen/ Mindestanforderungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:
Technische und bauliche Maßnahmen:
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sowie bei Maschinen, Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt,
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebeln
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen,
vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
Organisatorische Maßnahmen:
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten werden:
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen.
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden.
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen.
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.