§ 14 - Geländer
(1) Die Kanten der Decks müssen - soweit es der Betrieb zuläßt - so gesichert sein, daß Personen nicht über Bord fallen können.
(2) Mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste und Laufstege müssen - soweit es der Betrieb zuläßt - Geländer haben.