Abschnitt 24 - Zu § 22 Abs. 1:
Ein unmittelbarer Gefahrenzustand ist z. B. erreicht, wenn der zulässige Betriebsdruck um mehr als 10 % überschritten wird.
Ein unmittelbarer Gefahrenzustand ist z. B. erreicht, wenn der zulässige Betriebsdruck um mehr als 10 % überschritten wird.