§ 35 - Trinkwasseranlagen
Auf Wasserfahrzeugen mit Unterkunftsräumen muss stets einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein.
Auf Wasserfahrzeugen mit Unterkunftsräumen muss stets einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein.