Abschnitt 3.3 - 3.3 Ableitung von Schutzmaßnahmen
Gemäß BioStoffV sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ihrem Infektionsrisiko entsprechend einer Schutzstufe von 1 bis 4 zuzuordnen, die Maßnahmen sind demgemäß auszuwählen. Dabei sind mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 anzuwenden. Diese allgemeinen Hygienemaßnahmen sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt. Siehe hierzu auch Abschnitt 7.2.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.