DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 28.10 - 28.10 Sammeln von Anzündmitteln

Laborierte Gegenstände sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen. Ein Ansammeln der laborierten Gegenstände in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch im Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist.

Geeignete Behältnisse sind z. B. Reihen- oder Lagenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe.