DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Abschnitt 2.2 - 2.2 Felgen, Reifen und Federung
Die Felgen/Radschüsseln sind ohne sichtbare Beschädigungen.
Alle Radmuttern/-bolzen sind vorhanden, unbeschädigt und sitzen fest (Sichtprüfung).
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte sind Winterreifen montiert.
Reifen für winterliche Verhältnisse sind mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) oder der Aufschrift M + S gekennzeichnet.
Die Reifen sind ohne sichtbare Beschädigungen.
Die Profiltiefe der Reifen ist ausreichend.
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Bei Winterreifen sollte die Profiltiefe mindestens 4 mm betragen.
Die Laufflächen sind gleichmäßig abgenutzt.
Die Reifen sind ohne erkennbaren Minderdruck.
Die Ventilkappen sind vorhanden.
Es sind keine Fremdkörper im Reifenprofil und zwischen den Zwillingsreifen eingeklemmt.
Die mechanische Federung und/oder Luftfederung ist ohne erkennbare Beschädigungen.