Abschnitt 6 TRGL 132 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)
6.1 (1) Die Prüfung der fertigen Rohrleitungsteile ist außer bei Armaturen mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen. Bei Rohrleitungsteilen bis einschließlich DN 100 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.
(2) Der Nachweis der Schmelzenanalyse und gegebenenfalls der Stückanalyse sowie der sachgemäßen Wärmebehandlung ist mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.
(3) Wird eine Wasserdruckprüfung durchgeführt, so ist sie mit Angabe von Druckhöhe und Prüfdauer mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.
(4) Über die zerstörungsfreie Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 auszustellen.
6.2 Für Armaturen DN > 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen. Für Armaturen DN <= 200 und für vom Sachverständigen bauteilgeprüfte Armaturen reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.
6.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften von Rohrleitungsteilen aus Werkstoffen noch Nummer 2.5 richtet sich nach dem Gutachten des Sachverständigen.