Abschnitt 14 - Zu § 10 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn für den Betriebszweck geeignete Ventile oder Hähne an der tiefsten Stelle des Druckluftbehälters - bei Tauchrohren am oberen Ventilkopf - angebracht sind, welche eine gefahrlose Ableitung bis in die Bilge sicherstellen.